Statuten Offener Garten Tiefenau

vom DATUM

 

Name und Sitz

Artikel 1

1 Unter dem Namen Offener Garten Tiefenau besteht ein gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

Zweck und Tätigkeit

Artikel 2

1 Der Verein bewirtschaftet das von Immobilien Stadt Bern dafür zur Verfügung gestellte Areal der ehemaligen Gärtnerei des Tiefenau Spitals als Gemeinschaftsgarten. Eine Weiterführung des Vereins über die Zwischennutzung des von Immobilien Stadt Bern zur Verfügung gestellten Areals hinaus ist möglich.

2 Der Verein setzt sich bewusst für eine niederschwellige Teilhabe aller Interessierten (auch Nicht-Vereinsmitgliedern) aus den umliegenden Quartieren, der Zwischennutzung des ehemaligen Tiefenau Spitals und der Kollektivunterkunft ein. Durch das gemeinsame Arbeiten und Verweilen im Garten fördert der Verein ein In-Kontakt-Kommen verschiedener Menschen - unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und Religion.

Artikel 3

1 Der Verein bezweckt eine naturnahe und biodiversitätsfördernde Nutzung des Areals und schärft durch seine Tätigkeiten das gesellschaftliche Bewusstsein hinsichtlich der Relevanz eines respektvollen und nachhaltigen Umgangs mit der Natur.

2 Die Bewirtschaftung aller Flächen erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann der Vorstand unter Berücksichtigung des statutarischen Zwecks beschliessen.

Artikel 4

1 Der Verein initiiert, organisiert und führt Gartenaktivitäten sowie -anlässe durch, welche auch Nicht-Vereinsmitgliedern offenstehen.

2 Er kann im Rahmen des statutarischen Zwecks Projekte initiieren, durchführen oder unterstützen. In den Projektgruppen können auch Nicht-Vereinsmitglieder mitwirken.

3 Er bietet den Vereinsmitgliedern und Dritten die Möglichkeit, das Areal für eigene öffentliche, nicht kommerzielle Angebote zu nutzen.

Artikel 5

1 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Für bestimmte Aufgaben und in beschränktem Rahmen kann der Verein Honorare oder Pauschalentschädigungen vereinbaren.

2 Der Verein arbeitet mit anderen Organisationen, Institutionen und Stellen im Rahmen des Vereinszwecks zusammen.

 

 

 

III. Mitgliedschaft

Artikel 6

1 Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen.

2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder per E-Mail und Bezahlung des Mitgliederbeitrages begründet.

Artikel 7 (Mitgliedschaftskategorien)

1 Es bestehen folgende Mitgliedschaftskategorien:

       natürliche Einzelpersonen

       Familien

       juristische Personen

Artikel 8 (Beendigung/Austritt)

1 Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

       schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand

       Ausschluss

       Tod bei natürlichen bzw. Auflösung bei juristischen Personen.

2 Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Artikel 9

1 Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, den Statuten oder verbindlichen Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandelt oder die Treuepflicht gegenüber dem Verein verletzt.

2 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Er wird schriftlich mitgeteilt und hat sofortige Wirkung (Suspendierung aller Mitgliederrechte).

 

IV. Mittel und Finanzen

Artikel 10

1 Die Finanzmittel des Vereins sind:

       Mitgliederbeiträge

       Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen

       Einnahmen aus der Vermietung von Teilen des Areals

       Förderbeiträge von Stiftungen, der öffentlichen Hand und weiterer Organisationen

       Spenden und Zuwendungen

       weitere Einnahmen

2 Der Verein darf weder Darlehen noch Kredite aufnehmen.

Artikel 11 (Mitgliederbeiträge)

1 Die Höhe der Mitgliederbeiträge legt die Vereinsversammlung jährlich auf Antrag des Vorstands fest.

 

V. Haftung, Anspruch auf das Vereinsvermögen

Artikel 12

1 Für Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

2 Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 13

1 Die Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

VI. Organe des Vereins

Artikel 14 (Allgemein)

1 Die Organe des Vereins sind:

       die Vereinsversammlung

       der Vorstand

       die Revisionsstelle

a) Vereinsversammlung

Artikel 15 (Einberufung und Beschlussfassung)

1 Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Vereinsversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch digital abgehalten werden.

2 Ausserordentliche Vereinsversammlungen können durch 1/5 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.

3 Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit Traktandenliste mindestens zwanzig Kalendertage vor dem Termin.

4 Anträge der Mitglieder sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung (Eintreffen) schriftlich oder per E-Mail dem Vorstand einzureichen. Spätere Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Traktandenliste der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5 Gleichzeitig mit der Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung wird der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Einsicht aufgelegt.

6 Die Vereinsversammlung wird vom Präsidium geleitet. Über die Versammlung wird Protokoll geführt. Die Vereinsversammlung bestimmt die Stimmenzählenden.

Artikel 16 (Stimmrecht und Beschlussfassung)

1 Jedes Mitglied hat an der Vereinsversammlung (Beschlüsse und Wahlen) unabhängig der Mitgliederkategorie eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Amtet ein Co-Präsidium, hat der Vorstand im Vorfeld der Vereinsversammlung durch Beschluss festzulegen, welche Person des Co-Präsidiums nötigenfalls den Stichentscheid fällt.

2 Die Vereinsversammlung ist ungeachtet der Teilnehmerzahl immer beschlussfähig.

3 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen.

4 Der Beschluss über eine Änderung der Statuten bedarf ein absolutes Mehr der anwesenden Stimmen.

6 Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Artikel 17 (Befugnisse der Vereinsversammlung)

1 Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:

       Festsetzung der Mitgliederbeiträge

       Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Revisionsstelle

       Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses

       Entlastung des Vorstands

       Kenntnisnahme des Jahresbudgets

       Wahl und Abberufung des Vorstands und der Revisionsstelle

       Statutenänderungen

       Beschluss über Auflösung und Fusion des Vereins

       Beschlussfassung über alle anderen der Vereinsversammlung durch Gesetz, Statuten oder den Vorstand zugewiesenen Gegenstände

b) Vorstand

Artikel 18 (Allgemeines)

1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Co-Präsidium ist möglich.

2 Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt und sind unbeschränkt wieder wählbar.

3 Bei Austritten/Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Ergänzungswahl möglich.

4 Der Vorstand konstituiert sich selbst.

5 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Artikel 19 (Zusammentreten und Beschlussfassung)

1 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird in der Regel vom Präsidium oder dem Vizepräsidium einberufen. Vorstandssitzungen können auch digital abgehalten werden.

2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.

Artikel 20 (Aufgaben und Befugnisse)

1 Das Präsidium vertritt den Verein nach aussen.

2 Der Vorstand hat die Oberleitung und -verantwortung für alle Geschäfte und Angelegenheiten des Vereins. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

3 Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

       Bestimmung und Änderung der organisatorischen Grundstruktur

       Erlass und Änderung des Jahresbudgets, Beschlussfassung über nicht budgetierten Ausgaben

       Jahresplanung der Vereinsaktivitäten

       Erstellen der Jahresrechnung, des Jahresberichts und weiterer Unterlagen zuhanden der Vereinsversammlung, Antragstellung an die Vereinsversammlung über alle Geschäfte, die in deren Kompetenz fallen oder ihr vom Vorstand unterbreitet werden

       Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Vereinsversammlung

       Erlass und Änderung von Reglementen (z.B. Nutzungskonzept und Hausordnung)

       Budget- und Finanzen-/Liquiditätskontrolle (evtl. durch eine Finanzkommission)

       Abschluss von Verträgen mit Dritten (z.B. Mietvertrag)

       Beschluss über Zusammenarbeit mit Dritten und Mitgliedschaften in anderen Organisationen,

       Bestimmung von Vertretern des Vereins in anderen Organisationen

       Einsetzen und Auflösung von Arbeitsgruppen und dergleichen

       Beizug Dritter zu Unterstützung

Artikel 21 (Zeichnungsberechtigung)

1 Die Mitglieder des Vorstands zeichnen kollektiv zu zweien.

c) Revisionsstelle

Artikel 22

1 Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einem Revisor. Als Revisor sind natürliche und juristische Personen wählbar. Es kann auch ein Vereinsmitglied, welches nicht im Vorstand vertreten ist, als Revisionsstelle gewählt werden. Die Revisionsstelle arbeitet in der Regel ehrenamtlich.

2 Die Wahl erfolgt durch die Vereinsversammlung für jeweils ein Jahr, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

3 Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung und die Bilanz mit den Büchern übereinstimmen, die Bücher ordnungsgemäss geführt sind und die Darstellung des Jahresergebnisses und der Vermögenslage sachlich richtig ist. Sie erstattet dem Vorstand und der Vereinsversammlung über die Durchführung der Revision und ihre Feststellungen schriftlichen Bericht.

 

VII. Arbeitsgruppen

Artikel 23

1 Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und bei der Organisation und Durchführung von Vereinsaktivitäten kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen, in welchen auch Nicht-Vereinsmitglieder mitwirken können.

 

VIII. Auflösung und Fusion

Artikel 24

1 Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital des Vereins einer anderen juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet, die ähnliche Zwecke verfolgt.

Artikel 25

1 Eine Fusion kann nur mit einer anderen juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, die ähnliche Zwecke verfolgt.

 

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom DATUM angenommen und treten per sofort in Kraft.